Das neue Hundegesetz ab 2016 in Schleswig-Holstein

Für viele Hundebesitzer stellt die aktuelle Gesetzgebung rund um Hunde und ihre Haltung immer wieder ein Problem dar. Oft wirkt es so, als würden Gesetze vollkommen unabhängig von den praktischen Gegebenheiten des Lebens mit Hund festgelegt und verabschiedet. Mit dem Hundegesetz, das ab Januar 2016 in Schleswig Holstein gelten wird, soll sich dies nun ändern. Eine pauschale Verurteilung von Hunden, die einer bestimmen Rasse angehören, wird es dann beispielsweise nicht mehr geben. Doch nicht nur das, denn in Schleswig-Holstein haben Hundehalter mit einigen weiteren Neuerungen zu rechnen.

Gefährliche Hunde aus dem Fokus

Schon der neue Name des Gesetzes verrät viel: Während es bislang „Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehende Gefahren“ genannt wurde, heißt das neue Hundegesetz in Schleswig ab kommendem Jahr einfach nur noch „Gesetz über das Halten von Hunden“. Schon hier ist gut zu erkennen, dass die Verantwortlichen mit der Dämonisierung der Hunde abschließen möchten. Dies verdeutlicht sich auch dadurch, dass es in Schleswig-Holstein keine Rasseliste mehr geben wird. Hunde, die bislang schon wegen ihrer Rassezugehörigkeit als problematisch und gefährlich galten, werden mit dem neuen Gesetz behandelt wie alle anderen Hunde auch. Erst wenn ein Hund auffällig wird – beispielsweise wenn er jemanden beißt, kann eine Einstufung des Tieres als „gefährlich“ erfolgen. Hunde, die aktuell noch aufgrund ihrer Rasse als gefährlich gelten, werden am dem 1. Januar 2016 diese Bezeichnung verlieren.

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Keine Rasseliste mehr!

Hunde und ihre Besitzer erhalten mit dem neuen Gesetz jedoch auch eine zweite Chance. Ein Hund, der einmal als gefährlich eingestuft wurde, kann dieses unliebsame Prädikat wieder loswerden, wenn er nach zwei Jahren einen Wesenstest mit Erfolg absolviert. Dann gilt der Hund in der kommenden Zeit nicht mehr als gefährlich und die Schatten der Vergangenheit spielen keine Rolle mehr.

Selbstverständlich müssen Hundehalter sich auch nach dem neuen Gesetz ordentlich in Bezug auf die Haltung ihres Hundes verhalten. So ist es weiterhin notwendig, dass Hundehalter sich über Leinenpflichten und Hundeverbote informieren und diese auch einhalten. Eine Ausnahme bilden hier auch weiterhin Hunde, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Blindenhund, Rettungshund oder Suchhund arbeiten. Des Weiteren ist es nach wie vor verboten, Hunden absichtlich eine Grundaggressivität anzuerziehen.

Weitere Neuigkeiten aus dem Hundegesetz

Das neue Hundegesetz in Schleswig-Holstein bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf die Veränderungen bezüglich gefährlicher Hunde. So ist auch neu, dass Hunde ab einem Alter von drei Monaten mit einem Chip gekennzeichnet werden müssen. Außerdem müssen Hundehalter, die einen auffällig gewordenen und als gefährlich eingestuften Hund haben, ab 2016 auch sich selbst verantworten. Das wird über eine gründliche Sachkundeprüfung geschehen, bei der der Hundehalter sowohl in der Theorie als auch in der Praxis beweisen muss, dass er in der Lage ist, seinen Hund artgerecht und gut zu halten. Hundehalter, die eine Sachkundeprüfung ohne Grund ablegen möchten, können dies selbstverständlich tun. Das kann sich durchaus positiv auswirken, da manche Gemeinden dann den Hundesteuersatz senken. Ob dies geschieht, entscheidet hierbei jedoch jede Gemeinde für sich.

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„Chippen“ ist Pflicht

Zusätzlich wird die Haftpflichtversicherung für den Hund zur Pflicht. Eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro in Bezug auf Personenschäden und für Sachschäden eine Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro werden hier zur festen Vorgabe. Wer keine Versicherung vorweisen kann, wird hierfür unter Umständen bestraft. Das gilt in äußerst seltenen Fällen nicht, wenn der Halter das Vorliegen eines Härtefalles belegen kann. Für Halter eines gefährlichen Hundes ist die Versicherung ohne Wenn und Aber Pflicht.

Während es bislang für bestimmte Rassen ein Zuchtverbot gab, wird auch dieses ab 2016 aufgehoben. Es bleibt jedoch weiterhin untersagt, Hunde so zu züchten, dass sich eine erhöhte Aggressivität zeigt.

Was Geldbußen betrifft, so können diese ab 2016 durchaus ins Geld gehen. Mit Strafen in einer Höhe von maximal 10.000 Euro werden dann nicht nur besonders schwere Vergehen geahndet, sondern auch solche, bei denen die Leinenpflicht nicht beachtet wurde oder bei denen Hundekot einfach auf der Straßen liegengelassen wird. Die Höhe der Geldbuße kann dabei individuell festgesetzt werden.

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2 Kommentare

  1. Wo Moral und Rücksichtnahme nicht mehr an den Tag gelegt werden, müssen leider Gesetze her. Doch was nützen alle Gesetzte, wenn die Einhaltung dieser nicht annähernd hinreichend kontrolliert werden? Somit sind die Änderungen, wie auch das Gesetz selbst für die Katz.
    Die „Egalos“ unter den Hundehaltern lachen sich schon unlängst eins ins Fäustchen. Und die Änderungen sind für die nur ein weiterer Witz.

  2. das aufheben des Zuchtverbotes für bestimmte Rassen finde ich nicht gut…..es müsste generell ein Zuchtverbot geben…..

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