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Die Haftung des Züchters

Fans einer ganz bestimmten Hunderasse wünschen sich oft nichts sehnlicher, als endlich einen eigenen Vertreter dieser Rasse zu besitzen. Besonders wenn es ein kleiner Welpe von reinrassigen Elterntieren sein soll, kontaktieren Interessierte zunächst einen Hundezüchter. Besonders Ersthundbesitzern vermittelt der Gang zum Züchter statt in das Tierheim eine gewisse Sicherheit. Allerdings bietet auch der Hundekauf vom Züchter keine einhundert prozentige Sicherheit, dass das Tier physisch und psychisch gesund ist.

Aus den Augen, aus dem Sinn?

Ernsthafte Erkrankungen des Hundes lassen uns Menschen mitleiden. Schließlich will man nur das beste für den felligen Freund. Aber nicht nur das – gesundheitliche Schäden können den Geldbeutel stark belasten. Kosten für beispielsweise Tierarztbehandlungen, Operationen, Physiotherapien oder Medikamente reißen nicht selten ein großes Loch in die Haushaltskasse. Doch ist der Käufer des Hundes alleinverantwortlich für diese Kosten? Schließlich geht er beim Kauf des Tieres nicht davon aus, dass es erkrankt ist.

Damit etwaige Ansprüche gegenüber dem Züchter geltend gemacht werden können, muss zunächst ein Vertrag über den Hundekauf zustande gekommen sein. Ein solcher Vertrag kann schon mündlich geschlossen worden sein, ein schriftlicher Vertrag ist also nicht zwingend nötig. Hier greift das Erwerbsrecht über Sachen, weil Tiere in diesem Fall wie Sachen zu behandeln sind (§ 90a BGB). Dies bedeutet, dass der Züchter den Hund ohne „Mängel“ übergeben muss. Der frisch gebackene Hundebesitzer ist wiederum zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

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Wann hat ein Hund im Sinne des Gesetzes „Mängel“?

In der Praxis spricht man beim Hundekauf in der Regel von einem Sachmangel. Dabei ist der Hund nicht in dem vereinbarten Zustand, um es milde auszudrücken. In § 434 Abs. 1 und 2 BGB wird von „Beschaffenheit der Sache“ gesprochen. Unter „Beschaffenheit“ fällt jedoch nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Rasse, Fellfarbe oder das Geschlecht. Ein Mangel liegt außerdem vor, wenn sich der Hund nicht für die vertraglich festgehaltene Verwendung eignet. Dies kann also beispielsweise ein zeugungsunfähiger Zuchthund oder ein hyperaktiver Therapiehund sein.

Möchte man Ansprüche geltend machen, muss der Hund den Mangel allerdings schon bei der Übergabe gehabt haben. Der Züchter haftet nicht, wenn der Hund erst später erkrankt. Eigentlich muss der Käufer des Vierbeiners in einem solchen Fall beweisen, dass der Hund bereits in Obhut des Züchters mangelhaft war. Dies gilt jedoch nicht, wenn man den Hund als Verbraucher gekauft hat (das ist meistens der Fall).  Man kann sich dann auf den § 477 BGB und die Beweislastumkehr berufen. Es ist hier vor allem der Kaufzeitpunkt wichtig:

  • Für den Hundekauf vor dem 01.01.2022 gilt: Zeigt der Hund innerhalb von sechs Monaten bei seinem Besitzer eine Krankheit, wird vermutet, dass der Hund bereits beim Züchter erkrankt war.
  • Für den Hundekauf nach dem 01.01.2022 gilt: Zeigt der Hund innerhalb von zwölf Monaten bei seinem Besitzer eine Krankheit, wird vermutet, dass der Hund bereits beim Züchter erkrankt war.

Der Mangel muss in jedem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden beim Züchter angezeigt werden. Der gewerbliche Züchter müsste nun zunächst beweisen, dass das Tier erst nach dem Verkauf erkrankt ist und er einen gesunden Welpen verkauft hat.

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Welche Ansprüche kann man als Hundekäufer geltend machen?

Der Züchter als gewerblicher Verkäufer müsste den Welpen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktreten möchte. Denn dazu hat er im Rahmen der Gewährleistung das Recht. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor. Schließlich hat man als liebevoller Hundebesitzer bereits eine emotionale Bindung zu seinem Vierbeiner aufgebaut. Die Option, den Hund aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zurückzugeben, wählen verständlicherweise nur sehr wenige Hundebesitzer.

Die weitaus praktikablere Option ist es, eine Kaufpreisminderung einzufordern. In diesem Fall wird die Differenz zwischen dem kranken und einem gesunden Hund vom Züchter zurückgezahlt. Dieser Betrag wird dann in der Regel genutzt, um die Tierarztkosten etc. zu decken.

Der verminderte Wert wird in der Praxis folgendermaßen berechnet: Der Kaufpreis für den Welpen lag bei 1.000 €. Ein gesunder Hund dieser Abstammung und Rasse wäre allerdings 1.200 € Wert. Der Kaufpreis lag also im Durchschnitt unter dem üblichen Wert eines gesunden Tieres. Im kranken Zustand ist der Hund jedoch nur noch 700 € Wert. Man berechnet den verminderten Kaufpreis in diesem Fall:

                                                               700 € x 1.000 € / 1.200 €

Der geminderte Preis liegt also bei rund 585 €. Der Züchter muss die Differenz in Höhe von 415 € an den Käufer zurückzahlen. Für diese Berechnung ist übrigens kein Gutachten o.ä. zwingend nötig, der Wert des kranken Hundes darf also auch geschätzt werden.

Wurde der Hund recht günstig vom Züchter gekauft, würde die Wertminderung entsprechend gering ausfallen. In vielen Fällen übersteigen die Behandlungskosten für beispielsweise HD oder ED diese Rückerstattung bei weitem. Eine Alternative bietet die Geltendmachung des Schadensersatzes. In diesem Fall wird der Züchter aufgefordert, für den Schaden (in diesem Fall Tierarztkosten) aufzukommen.

Verjähren die Ansprüche des Hundekäufers?  

Laut § 438 Abs. 2 BGB verjähren die Ansprüche gegenüber dem Züchter nach zwei Jahren ab Übergabe des Hundes. Verschweigt der Züchter aber wissentlich den Mangel am Hund, kann die Frist auf drei Jahre verlängert werden. Bei „gebrauchten“ Hunden hingegen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Wann ein Hund als „gebraucht“ gilt, ist nicht pauschal zu sagen. Hierbei wird der Einzelfall betrachtet.

Ein gewerblicher Hundezüchter darf die Haftung für Krankheiten nur ausschließen, wenn er die ihm bekannten Gesundheitsprobleme bereits beim Vertragsschluss vollumfänglich dargelegt hat. Hat ein Hund also zum Beispiel eine HD und der Züchter legt dies offen dar, kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen, wenn er den Hund trotzdem kauft.               

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Die Auswahl eines seriösen Züchters

Grundsätzlich achten verantwortungsvolle Hundezüchter stets auf die Gesundheit und auf eine gute Sozialisierung ihrer Schützlinge. Hunde mit vererbbaren Krankheiten werden gar nicht erst für die Zucht verwendet. Die Welpen werden zudem umfangreich tierärztlich untersucht und es wird ein Gesundheitszeugnis ausgestellt. Zudem verfügt der Züchter über genaues Fachwissen zu der entsprechenden Hunderasse. Dazu zählen das Kennen des Rassestandards, rassetypische Krankheiten und das Verhalten. Das Risiko, dass es überhaupt Gründe gibt, um den Züchter haftbar zu machen, ist durch seine Vorsorge, Fürsorge und sein verantwortungsbewusstes Aufziehen der kleinen Welpen bereits stark minimiert.

Sollte es dennoch zu Problemen mit dem Hund kommen, empfiehlt sich das Einholen eines fachkundigen Rates. Es gibt Anwaltskanzleien, welche sich auf diese Fälle spezialisiert haben. Es bietet sich an, sich zunächst eine erste Einschätzung zu holen, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.

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