Die Haltung von Haustieren in Wohngebieten kann schnell zu Konflikten führen – sei es durch Lärm, Gerüche oder unerwünschtes Verhalten des Tieres. Hundehalter sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen, um Streit zu vermeiden.
Tierhaltung in Mietwohnungen
In vielen Mietwohnungen ist die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt, allerdings haben Vermieter das Recht, Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dazu gehören Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Ein generelles Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Lärmbelästigung durch Hunde
Hundegebell ist ein natürlicher Ausdrucksweg für Hunde, kann jedoch als Ruhestörung empfunden werden, besonders wenn es während der Nacht oder zu Ruhezeiten auftritt. Häufig fordern Gerichte, dass Hunde nachts im Haus gehalten werden, um die Nachtruhe nicht zu stören.
Auch wenn ein Vermieter ursprünglich der Haltung von Hunden in der Mietwohnung zugestimmt hat, kann er diese Erlaubnis später widerrufen, falls sich herausstellt, dass der Hund den „Hausfrieden“ stört – beispielsweise durch anhaltendes Bellen, das Nachbarn belästigt. Hier wird im Einzelfall abgewogen: Bellt ein Hund nur gelegentlich, rechtfertigt dies noch keinen Widerruf. Auch wenn in einem Haus mehrere Parteien mit Hunden und Kindern wohnen, gehört gelegentliches Bellen zur üblichen Geräuschkulisse des Hauses und ist kein Widerrufsgrund. Andauerndes oder exzessives Gebell hingegen kann zu einem Widerruf der Erlaubnis führen.
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Gerichtsurteile zur Lärmbelästigung durch Hunde
Wir haben ein paar Gerichtsurteile zusammengetragen, die verdeutlichen, wie die Rechtssprechung in Deutschland in konkreten Fällen von Nachbarschaftsstreitigkeiten aufgrund von Lärmbelästigung durch Hunde enscheidet:
- Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass Hundegebell in der Mietwohnung zwischen 13 und 15 Uhr sowie nachts von 22 bis 6 Uhr auf ein Minimum beschränkt werden muss, da zu diesen Zeiten Ruhezeiten eingehalten werden müssen (OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993, Az. 12 U 40/93). Weitere Informationen
- Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass Hundegebell über 30 Minuten täglich nicht zumutbar ist und dass Hundehalter verpflichtet sind, sicherzustellen, dass das Gebell nicht in der Nachtzeit oder zu Ruhezeiten stattfindet (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 1988, Az. 22 U 265/87). Weitere Informationen
- Ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen besagt, dass einem Hundehalter untersagt werden kann, seinen Hund nachts auf dem Außengelände zu halten, wenn wiederholtes nächtliches Gebell die Nachtruhe stört (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014, Az. 8 K 3784/13). Weitere Informationen
Diese Urteile verdeutlichen, dass Richter bei Streitigkeiten über Hundegebell in Wohngebieten durchaus streng die Einhaltung der Ruhezeiten durchsetzen. Bei häufigem Bellen können Nachbarn dokumentieren, wann und wie lange das Gebell auftritt, und dies als Nachweis bei Beschwerden verwenden.
Geruchsbelästigung und Verschmutzung
Besonders in städtischen Gebieten kann der Geruch von Haustieren – insbesondere von mehreren Hunden – als störend empfunden werden. Auf dem Land sind die Anforderungen oft weniger streng, dennoch müssen Halter sicherstellen, dass keine übermäßige Geruchsbelastung ausgeht.
- Gerichtsurteil: Das Landgericht Mainz entschied, dass auch in ländlichen Gebieten das Recht der Nachbarn auf Ruhe und die Vermeidung starker Gerüche Vorrang vor den Interessen des Hundehalters hat. Hundehalter können verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die Geruchsbelästigung zu reduzieren (LG Mainz, Urteil vom 22. Juni 1994, Az. 6 S 87/94). Weitere Informationen
Grundstücksgrenzen und „tierische Besucher“
Während Katzenbesitzer es meist hinnehmen müssen, wenn ihre Katzen auf fremde Grundstücke wandern, können Hundehalter nicht dieselben Freiheiten erwarten. Hunde dürfen das Grundstück des Besitzers nicht verlassen, insbesondere dann nicht, wenn sie dabei Verschmutzungen hinterlassen.
Empfehlung: Es ist ratsam, das Grundstück gut abzusichern, beispielsweise durch einen ausreichend hohen Zaun. Zusätzlich sollten Hunde nie für längere Zeit unbeaufsichtigt im Garten sein, um ungewollte Besuche auf Nachbargrundstücken zu vermeiden.