Wer in einer Mietwohnung einen Hund halten möchte, braucht meistens die Zustimmung des Vermieters, weil Hunde im Regelfall nicht zu den erlaubnisfreien Kleintieren gehören. Wer also schon einen Hund hat oder plant sich einen anzuschaffen, sollte schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrages klären, ob in der Wohnung eine Hundehaltung erlaubt ist. Bestenfalls sollte dies im Mietvertrag festgehalten werden.

Für Hunde in der Wohnung gelten die Regelungen im Mietvertrag
Für Mieter, bei denen im Laufe der Zeit ein Hundewunsch aufkommt, ist es günstig, wenn laut Mietvertrag eine Haltung von Tieren generell erlaubt ist. In diesem Fall muss für die Hundehaltung keine extra Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden. Aber auch ein pauschales Verbot für alle Haustiere in der Wohnung kann von Vorteil sein. Eine solche Klausel stellt für Mieter eine Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam.
Der Vermieter darf die Haltung eines Hundes untersagen, wenn durch das Tier eine konkrete Beeinträchtigung zu erwarten ist. Wenn im Mietvertrag keine Klausel über Hundehaltung existiert heißt das nicht, dass sie dann automatisch erlaubt sind. Als vertragsmäßiger Gebrauch zählt ein Hund in der Wohnung nur dann, wenn die Nachbarn durch das Tier nicht beeinträchtigt werden. in solchen Fällen ist immer die Zustimmung des Vermieters notwendig.

Sieht der Mietvertrag ein Hundeverbot vor, kommt es darauf an, ob es individuell verabredet wurde oder nur eine Klausel im Formulartext steht. Formularmäßige Regelungen sind laut BGB nicht wirksam, wenn der Unterzeichner dadurch ungerechtfertigt benachteiligt wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema (BGH 20.03.2013, VIII ZR 168/12) erhöht die Chancen von Mietern, im Einzelfall die Zustimmung des Vermieters einzuklagen. Wurde das Hundeverbot allerdings individuell im Mietvertrag vereinbart, gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Zustimmungspflicht für Hundehaltung in der Wohnung
In bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn der Mieter den Hund absolut und objektiv braucht, muss der Vermieter der Hundehaltung in der Wohnung zustimmen.
Diese Zustimmungspflicht gilt für:
- Blindenhunde
- Wachhunde bei einsamer Ortslage
- Hunde, die als Gefährten für chronisch oder psychisch kranke Kinder benötigt werden

Aus diesen Gründen kann ein Hund in der Wohnung abgelehnt werden
Es gibt verschiedene, gerichtlich festgelegte Gründe, die es dem Vermieter erlauben, ein Hundeverbot für die Wohnung festzulegen. Hierzu zählen unter anderem:
- Belästigungen durch Tierhaare, Gerüche und Geräusche
- eine bestehende Hundehaarallergie bei Nachbarn
- die Hunderasse
- große Tiere in kleinen Wohnungen
- mehrere Hunde
- bellende Tiere
Die Hunderasse kann ein Grund sein, dass der Vermieter die Hundehaltung verbietet. Die Listenhunde des jeweiligen Bundeslandes können ohne weitere Begründung abgelehnt werden. das gleiche gilt bei häufig bellenden Tieren oder bei sehr großen Hunden in kleinen Wohnungen. Wenn sich eine dieser Situationen erst im Nachhinein einstellt, also wenn der Vermieter die Hundehaltung eigentlich erlaubt hat, kann er diese Erlaubnis widerrufen.
Wenn im Mietshaus schon andere Hunde leben, gilt nicht automatisch der Grundsatz der Gleichbehandlung für die Genehmigung. Ebenso verhält es sich mit der Haltung von mehreren Hunden. Wenn der Vermieter einen Hund in der Wohnung erlaubt heißt das nicht, dass mehrere Hunde auch erlaubt sind.
So kann man den Vermieter überzeugen
Manche Vermieter sind generell abgeneigt gegenüber einer Hundehaltung in einer ihrer Wohnungen, auch wenn sie keine unmittelbaren Gründe haben. Einige haben bestimmt auch schon Horrorgeschichten mit Problemhunden gehört und sind deshalb verständlicherweise zurückhaltend was das Thema angeht. Wer dennoch gerne einen Hund in der Wohnung halten möchte, muss den Vermieter mit guten Argumenten überzeugen, die Erlaubnis zu erteilen.
Wenn man wichtige Gründe Vorbringen kann, warum man einen Hund halten will, und diese dem Vermieter plausibel erklären kann, fällt es ihm meistens leichter die Erlaubnis zu erteilen.

Diese Argumente erleichtern dem Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung zu erteilen:
Ein wichtiger Punkt ist die Umgänglichkeit des Hundes. So ist das Risiko geringer, dass es Konflikte mit den Nachbarn gibt. Hat die gewünschte Hunderasse ein friedliches Wesen kommt das im Regelfall auch gut beim Vermieter an. Wenn man als Hundehalter schon Erfahrungen bei der Hundeerziehung vorweisen kann, ist das ein sehr gutes Argument. Der ultimative Pluspunkt ist es, wenn eine ständige Aufsicht für den Hund gegeben ist. Somit wird längeres Bellen, welches die Nachbarn stören könnte, ausgeschlossen. Kurzzeitiges Bellen wurde gerichtlich als Eigenschaft von Hunden anerkannt, die unvermeidbar ist.
Mich würde interessieren, ob ein Hund, quasi zur Pflege, also die Halter sind in Urlaub und würden den Hund für diese Zeit bei den Mietern wo Tiere nicht erlaubt sind, kurzfristig abgeben,
Gruß N. Ulrich
Meiner Erfahrung nach ist dies ein quasi rechtsfreier Raum, denn es gibt keine klare Regelung in Deutschland hierzu. Bedeutet es ist besser den Vermieter vorab zu informieren, z.B. „hiermit teile ich Ihnen mit, dass wir vom xx für yy Tage vorübergehend einen Hund zur Pflege übernehmen.“. Ggf. kann man anfügen, dass man die Nachbarn informiert hat. So muss der Vermieter aktiv widersprechen. Dies ist aber nur erforderlich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich Haustiere verboten sind.